Oberstadtdirektor

Oberstadtdirektor, in kleineren Städten und Gemeinden Stadtdirektor oder Gemeindedirektor, war früher die Bezeichnung für den hauptamtlichen Leiter der Stadt- bzw. (Samt-)Gemeindeverwaltung (Chef des Rathauses). Dieses Amt gibt es seit dem Auslaufen der Norddeutschen Ratsverfassung, die durch den Einfluss der Britischen Besatzungsmacht nach 1945 eingeführt wurde, in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nicht mehr. Bis dahin gab es in deren Städten und Gemeinden noch eine zweigleisige Stadtspitze. Neben dem ehrenamtlichen Oberbürgermeister (bzw. Samtgemeindebürgermeister oder Bürgermeister), welcher Vorsitzender des Rates und Repräsentant der Kommune war, wurde der Oberstadtdirektor (bzw. Stadt- oder [Samt-]Gemeindedirektor) vom Rat für eine bestimmte Amtszeit gewählt. Seine Aufgabe beschränkte sich auf die Leitung der Verwaltung. Inzwischen wurde dieses Amt abgeschafft und die Aufgaben dem Oberbürgermeister bzw. (Samtgemeinde-)Bürgermeister übertragen. Dieser ist nunmehr hauptamtlich tätig und vereinigt beide bisherigen Funktionen in der Verwaltung (eingleisige Verwaltungsspitze).

In der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen wird der Begriff Stadtdirektor heute nicht mehr verwendet. Stattdessen spricht die dortige Gemeindeordnung generell von den Beigeordneten. Die Amtsbezeichnung Erster Beigeordneter steht für die Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten (Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister) in dessen Eigenschaft als Chef der Verwaltung. In aller Regel führen die Beigeordneten zugleich auch einen Geschäftsbereich (Dezernat). Die Hauptsatzungen von Großstädten in Nordrhein-Westfalen mit zahlreichen Beigeordneten bezeichnen den Ersten Beigeordneten und Vertreter des Oberbürgermeisters in der Verwaltung als Stadtdirektor.


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